Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wintertraining 2026/2027

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese AGB gelten für die Teilnahme am Wintertraining 2026/2027 der Rot-Weiße Talentförderung, nachfolgend „Talentförderung“ genannt.

Vertragspartner ist die Talentförderung mit dem jeweiligen Erziehungsberechtigten des angemeldeten Kindes. Die Anmeldung erfolgt durch den bzw. die Erziehungsberechtigten.

§ 2 Zeitraum, Umfang und Organisation

Das Wintertraining findet im Zeitraum vom 27.10.2026 bis zum 17.03.2027 statt. Die Trainingstage sind grundsätzlich Dienstag und Mittwoch jeweils um 18:00 Uhr. Eine Trainingseinheit dauert 90 Minuten.

Jedes Kind nimmt grundsätzlich an einem festen Trainingstag pro Woche teil und erhält im Rahmen des Wintertrainings insgesamt 18 Trainingseinheiten.

Die Talentförderung organisiert das Training in Trainingsgruppen. Die Gruppeneinteilung und die Zuordnung zum Trainingstag erfolgen durch die Talentförderung unter Berücksichtigung der angegebenen Verfügbarkeit und der notwendigen Gruppengrößen.

§ 3 Wunschtag und alternative Verfügbarkeit

Bei der Anmeldung geben die Erziehungsberechtigten den gewünschten Trainingstag sowie an, ob der jeweils andere Trainingstag grundsätzlich ebenfalls möglich ist.

Die Angabe, dass beide Tage möglich sind, begründet keinen Anspruch auf eine Teilnahme an beiden Tagen. Sie dient ausschließlich dazu, der Talentförderung eine möglichst ausgewogene Verteilung der Kinder auf Dienstag und Mittwoch zu ermöglichen.

Wenn dies zur sinnvollen Verteilung der Kinder erforderlich ist, kann ein Kind, sofern der bei der Anmeldung als Alternative angegebene Tag möglich ist, dem anderen Trainingstag zugeteilt werden. Nach der endgültigen Einteilung gilt der mitgeteilte Trainingstag als fester Trainingstag.

§ 4 Verbindliche Anmeldung und Mindestteilnehmerzahl

Die Anmeldung ist grundsätzlich verbindlich und bezieht sich auf die gesamte Wintersaison für 18 feststehende Termine je Wochentag.

Nach Abschluss der Anmeldephase wertet die Talentförderung die verbindlichen Anmeldungen aus und entscheidet über die Durchführung und die endgültige Einteilung der Trainingstage. Sollte das Wintertraining aufgrund der Anzahl der Anmeldungen nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können, werden die Erziehungsberechtigten entsprechend informiert.

§ 5 Teilnahmebeitrag und Zahlungsweise

Der Gesamtbeitrag für die Wintersaison beträgt 529,50 € pro Kind. Der Beitrag bezieht sich auf die gesamte Wintersaison und nicht auf einzelne tatsächlich wahrgenommene Trainingseinheiten.

Die Zahlung kann in drei Raten erfolgen:

1. Rate: 15.10.2026

2. Rate: 15.12.2026

3. Rate: 15.02.2027

in Höhe von je 176,50 €.

§ 6 Fehlzeiten und krankheitsbedingtes Nachholen

Einzelne Fehlzeiten, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder sonstiger persönlicher Verhinderung, begründen keinen Anspruch auf Erstattung oder Minderung des Saisonbeitrags.

Bei einer einzelnen krankheitsbedingten Fehlzeit kann das Kind ausnahmsweise nach vorheriger Abstimmung an einem Trainingstag der jeweils anderen Trainingsgruppe teilnehmen, sofern dort ein Platz frei ist und die Teilnahme organisatorisch möglich ist.

Ein Anspruch auf einen Nachholtermin besteht nicht. Das Nachholen ist ausdrücklich als Ausnahme vorgesehen und darf nicht zu einem regelmäßigen Wechsel oder einer regelmäßigen Verlagerung des Trainingstages führen.

§ 7 Wechsel des festen Trainingstages

Ein Wechsel des festgelegten Trainingstages ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Ein Wechsel kann nur in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung der Talentförderung erfolgen und setzt voraus, dass am gewünschten anderen Trainingstag ein geeigneter Platz frei ist.

Ein Anspruch auf einen Wechsel besteht nicht. Ein Wechsel wird erst wirksam, wenn die Talentförderung ihn ausdrücklich bestätigt hat.

§ 8 Gesundheitlich bedingtes vorzeitiges Ausscheiden

Eine vorzeitige Beendigung der Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen kann beantragt werden, wenn das Kind voraussichtlich für mindestens vier aufeinanderfolgende Wochen krankheits- oder verletzungsbedingt nicht am Training teilnehmen kann.

Voraussetzung ist die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trainingsunfähigkeit hervorgehen.

Über eine anteilige Erstattung des noch nicht in Anspruch genommenen Leistungszeitraums entscheidet die Talentförderung im Einzelfall. Dabei werden insbesondere bereits erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene oder nicht mehr vermeidbare Kosten berücksichtigt.

Einzelne krankheits- oder verletzungsbedingte Fehlzeiten sowie Ausfälle von weniger als vier aufeinanderfolgenden Wochen begründen keinen Anspruch auf Erstattung.

§ 9 Ausfall eines Trainings durch die Talentförderung

Muss ein bereits zugesagter Trainingstermin aus einem von der Talentförderung zu vertretenden Grund abgesagt werden, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin angeboten.

Kann kein Ersatztermin angeboten werden, wird die auf die ausgefallene Trainingseinheit entfallende Teilnahmegebühr anteilig erstattet oder – nach Wahl der Talentförderung und soweit organisatorisch möglich – mit einer zukünftigen Teilnahme verrechnet.

§ 10 Nichtverfügbarkeit oder Schließung des Sportparks

Kann eine Trainingseinheit aufgrund der Schließung, Sperrung oder sonstigen Nichtverfügbarkeit des vom Sportpark bereitgestellten Trainingsbereichs nicht stattfinden, wird zunächst geprüft, ob eine zumutbare Ersatzmöglichkeit, insbesondere ein Ersatztermin oder eine andere geeignete Trainingsstätte, zur Verfügung steht.

Ist eine Ersatzleistung nicht möglich, richten sich die Rechte der Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine pauschale Erstattungsausschlussklausel für den Fall einer nicht von der Talentförderung verschuldeten Schließung wird nicht vereinbart.

Die Talentförderung übernimmt keine Verantwortung für eine Schließung oder Nichtverfügbarkeit des Sportparks, soweit sie diese nicht selbst verursacht hat. Gesetzliche Ansprüche der Eltern bleiben unberührt.

§ 11 Verhalten und Ausschluss vom Training

Die Kinder haben die Anweisungen der Trainerinnen und Trainer zu befolgen und sich gegenüber anderen Kindern, Trainerinnen und Trainern sowie gegenüber Mitarbeitenden des Sportparks respektvoll zu verhalten.

Bei wiederholtem oder erheblichem Fehlverhalten kann die Talentförderung nach vorheriger angemessener Ermahnung weitere Maßnahmen ergreifen. In schweren Fällen kann ein Ausschluss vom Training erfolgen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 12 Aufsicht und Bringen/Abholen

Die Aufsicht durch die Talentförderung besteht während der vereinbarten Trainingseinheit. Für das sichere Bringen des Kindes zum Trainingsort und das Abholen nach Ende der Trainingseinheit sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.

Besondere Vereinbarungen zur Abholung sind der Talentförderung vorab mitzuteilen.

§ 13 Schäden

Für Schäden, die ein Kind vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Haftungsregelungen der Talentförderung bleiben unberührt.

§ 14 Kommunikation und verbindliche Änderungsmitteilungen

Anfragen und Mitteilungen der Erziehungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Wintertraining, insbesondere zu krankheitsbedingten Nachholterminen, Änderungen des Trainingstages oder sonstigen organisatorischen Änderungen, sind per WhatsApp-Nachricht an die von der Talentförderung hierfür benannte Ansprechpartnerin zu richten.

Mitteilungen über andere Kommunikationswege, insbesondere über Spond, WhatsApp-Gruppen, andere Trainer, mündliche Mitteilungen oder sonstige Kommunikationswege, gelten für diese organisatorischen Zwecke nicht als verbindliche Mitteilung an die Talentförderung.

Das Absenden einer WhatsApp-Nachricht stellt noch keine Genehmigung eines Nachholtermins oder eines Wechsels des Trainingstages dar. Eine entsprechende Änderung wird erst wirksam, wenn sie von der Talentförderung ausdrücklich bestätigt wurde.

§ 15 Datenschutz und Foto-/Videoaufnahmen

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen und der Datenschutzerklärung der Talentförderung.

Einwilligungen in die Anfertigung oder Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen werden, soweit erforderlich, getrennt von diesen AGB eingeholt.

§ 16 Einbeziehung der AGB

Die AGB werden den Erziehungsberechtigten vor der verbindlichen Anmeldung zugänglich gemacht. Die Erziehungsberechtigten erhalten die Möglichkeit, die AGB vor der Anmeldung vollständig zur Kenntnis zu nehmen.

Mit der verbindlichen Anmeldung bestätigen die Erziehungsberechtigten, dass sie die AGB gelesen haben und deren Geltung zustimmen.

§ 17 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Es gelten die gesetzlichen Rechte der Vertragspartner. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch die Talentförderung.

§ 18 Trainingstermine

Dienstag, 18:00 Uhr

27.10.2026
03.11.2026
10.11.2026
17.11.2026
24.11.2026
01.12.2026
08.12.2026
15.12.2026
05.01.2027
12.01.2027
19.01.2027
26.01.2027
09.02.2027
16.02.2027
23.02.2027
02.03.2027
09.03.2027
16.03.2027

Mittwoch, 18:00 Uhr

28.10.2026
04.11.2026
11.11.2026
18.11.2026
25.11.2026
02.12.2026
09.12.2026
16.12.2026
06.01.2027
13.01.2027
20.01.2027
27.01.2027
10.02.2027
17.02.2027
24.02.2027
03.03.2027
10.03.2027
17.03.2027
 

Stand: 16.09.2026

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